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Fachwort
Deutschpflichtteilsberechtigt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: pflicht|teils|be|rech|tigt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2079 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden , wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat , dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist . Die Anfechtung ist ausgeschlossen , soweit anzunehmen ist , dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde .
BGB 2309 Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt , als ein Abkömmling , der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde , den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt .
BGB 2318. 3 Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt .
BGB 2319 Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt . Für den Ausfall haften die übrigen Erben .