Fachwort |
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Deutsch | ausgleichsberechtigten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | ausgleichsberechtigten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft |
| BGB 1390. 1 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen , wenn 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat , den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt . Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung . Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden . Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner . |
| GG 107. 1 Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu , als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden ( örtliches Aufkommen ) . Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen . Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen . Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu ; für einen Teil , höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils , können durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden , deren Einnahmen aus den Landessteuern , aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen ; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen . GG 107. 2 Durch das Gesetz ist sicherzustellen , daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird ; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) zu berücksichtigen . Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen . Es kann auch bestimmen , daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs ( Ergänzungszuweisungen ) gewährt . |
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