| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | anfechtungsberechtigte | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | anfechtungsberechtigte | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1600. 1 Berechtigt , die Vaterschaft anzufechten , sind : 1. der Mann , dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 besteht , 2. der Mann , der an Eides Statt versichert , der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben , 3. die Mutter , 4. das Kind und 5. die zuständige Behörde ( anfechtungsberechtigte Behörde ) in den Fällen des § 1592 Nr . 2. | 
|  | BGB 1600b. 1a Im Fall des § 1600 Abs . 1 Nr . 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden . Die Frist beginnt , wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt , die die Annahme rechtfertigen , dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen . Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen ; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes . | 
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