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Fachwort
DeutschZurückbehaltungsrechts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zurückbehaltungsrechts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 215 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus , wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war , in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte .
BGB 273. 3 Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden . Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen .
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
BGB 274. 1 Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung , dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung ( Erfüllung Zug um Zug ) zu verurteilen ist .