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Deutsch
Zurückbehaltungsrechts
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Zurückbehaltungsrechts
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 215 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus , wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war , in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte .
BGB 273. 3 Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden . Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen .
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
BGB 274. 1 Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung , dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung ( Erfüllung Zug um Zug ) zu verurteilen ist .