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Deutsch
Vollstreckungshandlung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Vollstreckungshandlung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 212. 1 Die Verjährung beginnt erneut , wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung , Zinszahlung , Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird .
BGB 212. 2 Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird .
BGB 212. 3 Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird .
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung