Fachwort |
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Deutsch | Vermögensverhältnissen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vermögensverhältnissen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 490. 1 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht , durch die die Rückzahlung des Darlehens , auch unter Verwertung der Sicherheit , gefährdet wird , kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets , nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen . |
| BGB 491a. 3 Der Darlehensgeber ist verpflichtet , dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben , damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird , zu beurteilen , ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird . Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1 , die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer , einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug , zu erläutern . |
| BGB 1361. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen ; für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig , so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit . |
| BGB 1581 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande , ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren , so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten , als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht . Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre . |
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