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Deutsch
Ratenlieferungsvertrag
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Ratenlieferungsvertrag
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 510. 2 Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form . Satz 1 gilt nicht , wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen .
BGB 512 Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen , die sich ein Darlehen , einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen , es sei denn , der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro .