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Gesellschaftsvermögens
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Ge|sell|schafts|ver|mö|gens
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 716. 1 Ein Gesellschafter kann , auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist , sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten , die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen .
BGB 730. 1 Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt , sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist .
BGB 730. 2 Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte , für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend , soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert . Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch , wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt , mit der Auflösung der Gesellschaft ; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu .
BGB 738. 2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist , soweit erforderlich , im Wege der Schätzung zu ermitteln .