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Darlehensverhältnisses
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Darlehensverhältnisses
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 493. 2 Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber , ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit , muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs . 1 enthalten .