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BGB 76. 2 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen . Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben . Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden . Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses , der Anmeldung der Vertretungsmacht , die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde , ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen .