Fachwort |
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Deutsch | Anfechtungsberechtigte | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Anfechtungsberechtigte |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist . |
| BGB 124. 2 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt , im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 und 211 entsprechende Anwendung . |
| BGB 318. 2 Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums , Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu ; Anfechtungsgegner ist der andere Teil . Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Sie ist ausgeschlossen , wenn 30 Jahre verstrichen sind , nachdem die Bestimmung getroffen worden ist . |
| § 1600 Anfechtungsberechtigte |
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