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GG 79. 1 Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden , das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt . Bei völkerrechtlichen Verträgen , die eine Friedensregelung , die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind , genügt zur Klarstellung , daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen , eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes , die sich auf diese Klarstellung beschränkt .