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Zus|tänd|igke|itsb|er|eich
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BGB 79. 5 Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung . Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung , in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt . Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden . Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen . Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren .
GG 13. 6 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und , soweit richterlich überprüfungsbedürftig , nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel . Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus . Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle .
GG 87. 2 Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt . Soziale Versicherungsträger , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes , aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt , werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt , wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist .
GG 115i. 1 Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande , die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen , und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes , so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt , für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs . 1 zu treffen .