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Fachwort
DeutschUntersuchungsausschuß Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Untersuchungsausschuß
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 44. 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht , einen Untersuchungsausschuß einzusetzen , der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt . Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden .