Fachwort |
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Deutsch | Schuldbuchforderungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Schuldbuchforderungen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1815. 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 1814 zu hinterlegen , auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen . |
| BGB 1815. 2 Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen , die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können , so kann das Familiengericht anordnen , dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden . |
| BGB 1816 Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen , so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . |
| BGB 1820. 1 Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt , so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts . |
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