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Fachwort
DeutschHypothekenforderungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hypothekenforderungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 238. 1 Eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie den Voraussetzungen entspricht , unter denen am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen , Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf .
BGB 1047 Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet , für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind , sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen , welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten , insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen .
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen , Grund - und Rentenschulden