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Fachwort
Deutschlandwirtschaftlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: landwirtschaftlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt : 1. bei einem Gebäude , das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist , insbesondere bei einer Mühle , einer Schmiede , einem Brauhaus , einer Fabrik , die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften , 2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh , die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind , zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden , sowie der vorhandene , auf dem Gut gewonnene Dünger .
BGB 585. 3 Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke , wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden .
BGB 589. 1 Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt , 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen , insbesondere die Sache weiter zu verpachten , 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen .
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung