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Deutsch
Sachdarlehensvertrag
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Sachdarlehensvertrag
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
Titel 7 Sachdarlehensvertrag
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
BGB 607. 1 Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen . Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art , Güte und Menge verpflichtet .
BGB 608. 2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann , soweit nicht ein anderes vereinbart ist , jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden .