| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Rechtsstreitigkeiten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Rechtsstreitigkeiten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1422 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ist insbesondere berechtigt , die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen ; er führt Rechtsstreitigkeiten , die sich auf das Gesamtgut beziehen , im eigenen Namen . Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet . | 
|  | BGB 1431. 1 Hat der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt . | 
|  | BGB 1450. 1 Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet , so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt , über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen , die sich auf das Gesamtgut beziehen . Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich . | 
|  | BGB 1456. 1 Hat ein Ehegatte darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt . | 
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