Fachwort |
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Deutsch | Rechtsstreitigkeiten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Rechtsstreitigkeiten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1422 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ist insbesondere berechtigt , die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen ; er führt Rechtsstreitigkeiten , die sich auf das Gesamtgut beziehen , im eigenen Namen . Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet . |
| BGB 1431. 1 Hat der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt . |
| BGB 1450. 1 Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet , so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt , über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen , die sich auf das Gesamtgut beziehen . Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich . |
| BGB 1456. 1 Hat ein Ehegatte darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt . |
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