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Landesfinanzbehörden
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Landesfinanzbehörden
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 108. 2 Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt .
GG 108. 3 Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern , die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen , so werden sie im Auftrage des Bundes tätig . Artikel 85 Abs . 3 und 4 gilt mit der Maßgabe , daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt .
GG 108. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes - und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern , die unter Absatz 1 fallen , die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden , wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird . Für die den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) übertragen werden .
GG 108. 5 Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt . Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden .