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Fachwort
DeutschInteressenvertretern Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Interessenvertretern
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558c. 1 Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete , soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist .
BGB 558d. 1 Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel , der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist .
BGB 558e Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten , die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden , die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen .