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Fachwort
DeutschHypothekengläubigers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hypothekengläubigers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 887 Ist der Gläubiger , dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist , unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung .
BGB 1104. 1 Ist der Berechtigte unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht .
BGB 1123. 2 Soweit die Forderung fällig ist , wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei , wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt . Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten , so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat ; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats , so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet - oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat .
BGB 1124. 1 Wird die Miete oder Pacht eingezogen , bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist , oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt , so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam . Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten , so erlischt die Haftung der Forderung ; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung , so geht es der Hypothek im Range vor .