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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Ge|sellsc|haf|tsv|ert|rag
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 705 Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig , die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern , insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten .
BGB 709. 2 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden , so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen .
BGB 710 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen , so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen . Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen , so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung .
BGB 711 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu , dass jeder allein zu handeln berechtigt ist , so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen . Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben .