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Gesamtgutsgläubigern
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Gesamtgutsgläubigern
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BGB 1504 Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften , sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet . Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .