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Fachwort
DeutschEmpfangsberechtigten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Empfangsberechtigten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 965. 1 Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt , hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen .
BGB 965. 2 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt , so hat er den Fund und die Umstände , welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können , unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen . Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so bedarf es der Anzeige nicht .
BGB 969 Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit .
BGB 970 Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen .