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Deutsch
Bundesfinanzbehörden
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundesfinanzbehörden
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 108. 1 Zölle , Finanzmonopole , die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt .
GG 108. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes - und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern , die unter Absatz 1 fallen , die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden , wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird . Für die den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) übertragen werden .
GG 108. 5 Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt . Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden .