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BGB 1836. 2 Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 , so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen , soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen ; dies gilt nicht , wenn der Mündel mittellos ist .
BGB 1893. 1 Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der §§ 1698a , 1698b entsprechende Anwendung .