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BGB 311. 2 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen , 2. die Anbahnung eines Vertrags , bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte , Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut , oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte .
BGB 2295 Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten , wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten , dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten , insbesondere Unterhalt zu gewähren , getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird .