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BGB 1684. 4 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen , soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist . Eine Entscheidung , die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt , kann nur ergehen , wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre . Das Familiengericht kann insbesondere anordnen , dass der Umgang nur stattfinden darf , wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist . Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein ; dieser bestimmt dann jeweils , welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt .