kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschgrundstücksgleichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: grundstücksgleichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben .
BGB 358. 3 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden , wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden . Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen , wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert , oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten , wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient . Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen , wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer förd ert , indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht , bei der Planung , Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt .