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BGB 194. 2 Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht , soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind .
BGB 761 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leibrente versprochen wird , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen , soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient .