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Fachwort
DeutschZweidrittelmehrheit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zweidrittelmehrheit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 42. 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich . Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden . Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden .
GG 98. 2 Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt , so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen , daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist . Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden .