| Fachwort | 
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  | Deutsch | Zwangsvollstreckung   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Zwa|ng|svol|lsk|kung  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .   | 
 | BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .   | 
 | BGB 184. 2 Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam , die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind .   | 
 | BGB 197. 1 In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum , anderen dinglichen Rechten , den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche , die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen , 2. ( weggefallen ) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche , 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden , 5. Ansprüche , die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind , und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung .   | 
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