Fachwort |
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Deutsch | Zwangsversteigerung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Zwangsversteigerung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 753. 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen , so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf , bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung , und durch Teilung des Erlöses . Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft , so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern . |
| BGB 882 Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet , für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist , so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden . Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch . |
| BGB 1166 Ist der persönliche Schuldner berechtigt , von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen , falls er den Gläubiger befriedigt , so kann er , wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt , ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen , die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern , als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet . Die Benachrichtigung darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist . |
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