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Fachwort
DeutschZivilprozessordnung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zivilprozessordnung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 127a Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt .
BGB 176. 1 Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären ; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam . BGB 176. 2 Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat , als das Amtsgericht , welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde , abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands , zuständig sein würde . BGB 176. 3 Die Kraftloserklärung ist unwirksam , wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann .
BGB 491. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden , die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind , wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz , die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind , unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können .
BGB 571. 2 Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt , so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet .