| Fachwort | 
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  | Deutsch | Vorkaufsberechtigte   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Vorkaufsberechtigte  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 466 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet , die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist , so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten . Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen , so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht , wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde .   | 
 | BGB 467 Hat der Dritte den Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht , mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft , so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten . Der Verpflichtete kann verlangen , dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird , die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können .   | 
 | BGB 468. 1 Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden , so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen , wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet .   | 
 | § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte   | 
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