| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Verwaltungsunterbau | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Verwaltungsunterbau | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 87. 1 In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst , die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt . Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden , Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts - und Nachrichtenwesen , für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , eingerichtet werden . | 
|  | GG 87b. 1 Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt . Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte . Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , übertragen werden . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze , soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen ; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens . | 
|  | GG 87b. 2 Im übrigen können Bundesgesetze , die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden . Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt , so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden ; dabei kann bestimmt werden , daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs . 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen . | 
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