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Fachwort
DeutschVersteigerungserlös Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versteigerungserlös
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 967 Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet , die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern .
BGB 978. 3 Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs . 1 Berechtigten , so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten .
BGB 981. 1 Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen , so fällt der Versteigerungserlös , wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat , bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus , bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats , bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde , bei Verkehrsanstalten , die von einer Privatperson betrieben werden , an diese .