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Fachwort
DeutschVermögensrechtliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vermögensrechtliche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1745 Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist , dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden . Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein .