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Fachwort
DeutschUnterhaltsansprüche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unterhaltsansprüche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1629. 2 Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten , als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist . Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu , so kann der Elternteil , in dessen Obhut sich das Kind befindet , Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen . Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen ; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft .
BGB 1629. 3 Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet , so kann ein Elternteil , solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist , Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen . Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind .
BGB 1755. 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten . Ansprüche des Kindes , die bis zur Annahme entstanden sind , insbesondere auf Renten , Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen , werden durch die Annahme nicht berührt ; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche .
BGB 1835a. 3 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen ; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr . 1 nicht zu berücksichtigen .