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Fachwort
DeutschTeilungsanordnungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Teilungsanordnungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
BGB 2376. 1 Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf , dass ihm das Erbrecht zusteht , dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist , dass nicht Vermächtnisse , Auflagen , Pflichtteilslasten , Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist .