| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schuldverhältnisses | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schuldverhältnisses | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 241. 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt , von dem Schuldner eine Leistung zu fordern . Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen . | 
|  | BGB 269. 1 Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen , insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses , zu entnehmen , so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen , an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte . | 
|  | BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen . | 
|  | BGB 275. 2 Der Schuldner kann die Leistung verweigern , soweit diese einen Aufwand erfordert , der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht . Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen , ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat . | 
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