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Fachwort
DeutschSchuldbuchforderung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldbuchforderung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 236 Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden , deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann .
BGB 1667. 2 Das Familiengericht kann anordnen , dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist . Gehören Wertpapiere , Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes , so kann das Familiengericht dem Elternteil , der das Kind vertritt , die gleichen Verpflichtungen auferlegen , die nach §§ 1814 bis 1816 , 1818 einem Vormund obliegen ; die §§ 1819 , 1820 sind entsprechend anzuwenden .
BGB 1820. 2 Das Gleiche gilt , wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist .