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Fachwort
DeutschRichterwahlausschuß Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Richterwahlausschuß
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 95. 2 Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß , der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht , die vom Bundestage gewählt werden .
GG 98. 4 Die Länder können bestimmen , daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet .