Fachwort |
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Deutsch | Kalendervierteljahr | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Kalendervierteljahr |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1145. 2 Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur , wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr , in welchem der Gläubiger befriedigt wird , oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden . Auf Kosten , für die das Grundstück nach § 1118 haftet , findet die Vorschrift keine Anwendung . |
| BGB 1158 Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist , die nicht später als in dem Kalendervierteljahr , in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt , oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden , finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung ; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen , welche dem Eigentümer nach den §§ 404 , 406 bis 408 , 1157 zustehen , nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen . |
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