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Haushaltswirtschaft
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Haushaltswirtschaft
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 109. 1 Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig .
GG 109. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht , für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden .
GG 109a Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium ( Stabilitätsrat ) , 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage , 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen . Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen .