Fachwort |
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Deutsch | Gewinnanteilscheine | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Gewinnanteilscheine |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 799. 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann , wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Ausgenommen sind Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen . |
| BGB 1081. 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , Gegenstand des Nießbrauchs , so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu . Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu . |
| BGB 1083. 1 Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet , zur Einziehung des fälligen Kapitals , zur Beschaffung neuer Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind . |
| BGB 1296 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine nur dann , wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind . Der Verpfänder kann , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die Herausgabe der Scheine verlangen , soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 fällig werden . |
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