kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGewinnanteilscheine Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gewinnanteilscheine
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 799. 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann , wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Ausgenommen sind Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen .
BGB 1081. 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , Gegenstand des Nießbrauchs , so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu . Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu .
BGB 1083. 1 Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet , zur Einziehung des fälligen Kapitals , zur Beschaffung neuer Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind .
BGB 1296 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine nur dann , wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind . Der Verpfänder kann , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die Herausgabe der Scheine verlangen , soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 fällig werden .