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Fachwort
DeutschGesetzesbeschlusses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesetzesbeschlusses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 77. 2 Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen , daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird . Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden . Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich , so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen . Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor , so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen .
GG 77. 2a Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist , hat der Bundesrat , wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist , in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen .