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Fachwort
DeutschErhöhungsverlangens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erhöhungsverlangens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558b. 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt , schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens .
BGB 558b. 3 Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen , das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht , so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben . Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu .